Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei Aberkennungsklagen ist zu beachten, dass sich der Streitwert nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung richtet (Vock/Müller, a.a.O., S. 146), nicht bloss nach dem mutmasslichen Ergebnis der Betreibung (Staehelin, a.a.O., N. 48 zu Art. 83 SchKG). A___ (nachfolgend Berufungskläger genannt) stellt vor beiden Instanzen das Begehren auf Feststellung