64 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt. Ein Wohnsitzwechsel nach Klageeinreichung ist nicht mehr beachtlich (Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 144; Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 36 zu Art. 83 SchKG), so dass die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig sind. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit.