1. Prozessuales 1.1 Prozessvoraussetzungen Die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, sind vorliegend erfüllt. Zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 83 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 46 ZPO hinzuweisen, wonach für Aberkennungsklagen das Gericht am Betreibungsort zuständig ist. Der Betreibungsort war bei der Klageeinleitung D___ (act. B 3/37/9 u. B 3/1). Nach der Klageeinreichung verlegte A___ seinen Wohnsitz von D___ nach E___. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit.