b) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 22. September 2015 wurde A___ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch RA AA___ gewährt (act. B 5). c) Die Berufungsantwort des beklagtischen Rechtsvertreters RA BB___ datiert vom 7. Oktober 2015 (act. B 6). d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 8. Oktober 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen sei und eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werde (act. B 7). e) Am 1. März 2015 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.