Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 3/86) liess der Kläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 16. Juli 2015 erfolgt war (act. B 3/89), mit Eingabe seines Rechtsvertreters RA AA___ vom 11. September 2015 (act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären.