Seite 4 Gerichtskosten vorläufig auf die Staatskasse genommen und die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten. Der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagen eine Parteientschädigung von CHF 7‘522.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wurde RA AA___, Herisau, mit CHF 7‘712.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) – unter Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 123 ZPO – aus der Staatskasse entschädigt.