C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 2. Abteilung, vom 12. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Forderung des Beklagten über CHF 39‘936.05 besteht. Die Gerichtskosten von CHF 4‘500.00 wurden dem Kläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die auf den Kläger entfallenden