Die Klageantwort datiert vom 18. August 2014 (act. B 3/52). Mit Verfügung vom 21. August 2014 wurde der Beklagte aufgefordert, den Originalverlustschein über CHF 35'847.10 mit gültiger und originaler Abtretungserklärung sowie die Kopie des Verlustscheines über CHF 4'088.95 mit originaler Abtretungserklärung einzureichen (act. B 3/54). Dieser Aufforderung kam der Beklagte am 27. August 2014 nach (act. B 3/55 und 56/1+2). Die Beschwerde von B___ gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 24. September 2012 wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 25. August 2014 (ERZ 12 56) abgewiesen (act.