B 3/48/11). Mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2014 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung inkl. Befreiung von Sicherheitsleistungen gewährt (act. B 3/47). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort eingeräumt (act. B 3/51). Die Klageantwort datiert vom 18. August 2014 (act.