B 3/45), wurde das Verfahren mit Verfügung der Einzelrichterin vom 25. Oktober 2012 bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens bezüglich Sicherheitsleistung sistiert (act. B 3/46). Der Einzelrichter des Obergerichts hiess mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 (ERZ 12 61) die Beschwerde des Beklagten gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 15. August 2012 gut und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung zurück (act. B 3/48/11).