Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden und beantragte mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 beim Kantonsgericht die Sistierung des Aberkennungsverfahrens (act. B 3/42). Nachdem der Kläger der Sistierung zugestimmt hatte (act. B 3/45), wurde das Verfahren mit Verfügung der Einzelrichterin vom 25. Oktober 2012 bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens bezüglich Sicherheitsleistung sistiert (act.