Dagegen erhob A___ Berufung ein, welche der Einzelrichter des Obergerichts am 4. April 2012 (ERZ 12 1) guthiess, den Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückwies (act. B 3/21). Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde das Verfahren K2Z 11 21 weitergeführt und festgestellt, dass die Klageeinleitung durch den Kläger rechtzeitig erfolgt war. Dem Kläger wurde eine Nachfrist zur Verbesserung der Klage und zur Stellungnahme zum gestellten Sicherheitsleistungsbegehren des Beklagten eingeräumt (act. B 3/22). Am 28. Juni 2012 stellte A___