B. Prozessgeschichte A___ reichte am 23. Juni 2011 eine Aberkennungsklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (act. B 3/1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde das Verfahren (K2Z 11 21) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ER3 11 34 sistiert (act. B 3/6). Am 4. August 2011 beantragte B___ eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung durch den Kläger (act. B 3/7). Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 25. November 2011 trat diese auf die Aberkennungsklage nicht ein (act. B 3/17). Dagegen erhob A___