2. Es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 39‘936.05 nicht besteht, wofür dem Beklagten das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 25. Mai 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (bestätigt mit Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 3. August 2011 und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. b) Beklagter und Berufungsbeklagter: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: