3. Die Rechtsmittel-Klägerin wird verpflichtet, dem Rechtsmittel-Beklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16’879.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).