Somit resultiert ein Totalbetrag von CHF 16‘879.20. In dieser Höhe schuldet die Klägerin dem Beklagten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung. Seite 41 Das Obergericht erkennt: 1. In Abweisung des Rechtsmittels wird das Urteil der 4. Abteilung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2013 (II 03 19) vollumfänglich bestätigt. 2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00, werden der Rechtsmittel-Klägerin auferlegt.