Seite 40 3.2 Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57 ff. VRPG kann gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG dem beklagten Kanton eine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Dies muss mangels einer entsprechenden Regelung (vgl. E. 1.2) sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren gelten. RA BB___ stellt mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (act.