In Anwendung von Art. 4 a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erachtet das Obergericht eine Gebühr von CHF 6‘000.00 als dem Umfang der Streitsache sowie dem Streitwert von CHF 671‘368.10 angemessen. Mit der Höhe dieser Gebühr wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsmittelinstanz keine Beweise mehr abzunehmen hatte sowie die vor Vorinstanz zu prüfende Frage einer sorgfaltswidrigen Medikamentisierung der Klägerin nicht mehr geprüft werden musste.