Dies hat zur Folge, dass die Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen der vom Gericht festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erbracht hat. Damit entfällt eine Haftung des Beklagten für sein Spitalpersonal.