erstellt, dass mit einer früher eingeleiteten Behandlung die nach der Spitalpflege bei der Klägerin noch verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder wenigstens teilweise hätten verhindert werden können. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen der vom Gericht festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erbracht hat.