2.5 Ergebnis Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, für das Gericht zwar mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass mit einer korrekt um 17.00 Uhr durchgeführten Arztvisite die Diagnostik der Hirnblutung früher erfolgt und die nach den Regeln der ärztlichen Kunst in dieser Situation zu treffenden Massnahmen früher eingeleitet worden wären. Hingegen ist nicht, selbst nicht nach Meinung des begutachtenden Neurologen Prof. Dr. N___, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit