Für das Gericht ist aufgrund der Würdigung der relevanten Gutachteraussen jedenfalls nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen, dass ein Erkennen der Hirnblutung bereits bei der Arztvisite um 17.00 Uhr etwas am Outcome der Klägerin geändert hätte bzw. der Heilungsverlauf erheblich günstiger verlaufen wäre. Mit anderen Worten: es spricht zwar einiges für die Richtigkeit dieser Hypothese, aber nicht in dem von der Lehre und Rechtsprechung geforderten Mass. Dies wird belegt durch die Aussage von Prof. Dr. N___, dass auch mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr eine 100%-ige Wiederherstellung der Patientin ganz ausgeschlossen werden müsse.