formuliert es mit den Worten „inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention am Outcome der Patientin etwas geändert hätte, bleibt ungewiss“. Diese Aussage wird mit der Einreihung bei bloss > 50 % – 74 % wiederum etwas relativiert, indem der Grad der Ungewissheit nicht den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht. Aus diesem tieferen Beweisgrad lässt sich jedoch keineswegs der Umkehrschluss ziehen, dass „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ „eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention am Outcome der Patientin etwas geändert hätte.