Dann aber werden die gemachten Äusserungen zum Timing einer CT-Untersuchung und einer Operation relativiert. So bezeichnen beide Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem früheren Handeln aufgrund einer stattgefundenen Arztvisite um 17.00 Uhr die Hirnblutung nicht bereits derart weit fortgeschritten gewesen wäre, nicht als „überwiegend“, sondern lediglich mit dem Beweisgrad der „einfachen Wahrscheinlichkeit“ als erfüllt. Prof. Dr. N___ formuliert es mit den Worten „inwieweit eine Vorverlegung der Diagnostik und der Intervention am Outcome der Patientin etwas geändert hätte, bleibt ungewiss“.