Anders sieht es dagegen bei der Frage nach den gesundheitlichen Folgen für die Klägerin infolge der unterlassenen Arztvisite aus bzw. der Beantwortung der Frage, wie sich das frühere Erkennen der Hirnblutung und Einleitung der nötigen ärztlichen Behandlung auf die gesundheitliche Wiederherstellung der Klägerin ausgewirkt hätten. Zwar bezeichnet Prof. Dr. N___ die unterlassene Arzvisite um 17.00 Uhr mit einer mehr als überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Teilursache für die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin. Dann aber werden die gemachten Äusserungen zum Timing einer CT-Untersuchung und einer Operation relativiert.