2.4.4 Beurteilung Im Sinne einer Zusammenfassung der vorstehenden E. 2.4.3.1 ist festzuhalten, dass Gutachter O___ es mit einer Wahrscheinlichkeit von > 90 % für möglich hält, dass mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr die Entwicklung früher erkannt worden wäre, diagnostische Massnahmen ergriffen worden wären und der Eingriff früher und nicht erst bei Bewusstlosigkeit der Patientin durchgeführt worden wäre (act. v94, S. 3). Mit derselben Wahrscheinlichkeit beziffert er die Möglichkeit, dass mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr das Timing des CT früher hätte erfolgen können (act. v94, S. 3).