Die Präzisierungen befinden sich als act. v90 und 94 bei den Akten. In Abweichung zum Vorgehen der Vorinstanz werden in Beschränkung auf die vom Beklagten zu verantwortende Pflichtverletzung der Unterlassung einer Arztvisite um 17.00 Uhr und deren Folgen nachfolgend einzig die Antworten der beiden Gutachter, welche Bezug auf diese Unterlassung nehmen, wiedergegeben und in die Beurteilung einbezogen. Einzig die Fragen 5 und 6 an Gutachter N___ enthalten aus Praktikabilitätsgründen auch die Option „b nach 14.00 Uhr je stündlich eine zusätzliche Arztvisite“, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sein wird.