Würde man dies bejahen, wäre weiter darüber zu entscheiden, ob diesfalls eine Notoperation im KSSG früher hätte durchgeführt werden können oder gar nicht erforderlich gewesen wäre und ob dadurch die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten verhindert werden können oder das „Outcome“ der Klägerin zumindest bedeutend günstiger ausgefallen wäre. Diese Fragen müssen für den erforderlichen Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (bei 75 %) vom Gericht bejaht werden können, erforderlich ist also ein qualifiziertes Übergewicht der Gründe, die für die Richtigkeit der