Somit ist danach zu fragen, ob bei einer pflichtgemäss um 17.00 Uhr durchgeführten Arztvisite die Anzeichen für die bei der Klägerin eingetretenen Hirnblutung von den diensthabenden Ärzten hätte erkannt werden müssen und ob in der Folge eine Blutentnahme mit -analyse und/oder eine Überweisung in das KSSG für ein CT früher erfolgt wäre. Würde man dies bejahen, wäre weiter darüber zu entscheiden, ob diesfalls eine Notoperation im KSSG früher hätte durchgeführt werden können oder gar nicht erforderlich gewesen wäre und ob dadurch die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten verhindert werden können oder das „Outcome“ der Klägerin zumindest bedeutend günstiger ausgefallen wäre.