Der vorliegende Fall weicht somit vom Sachverhalt ab, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 zugrunde lag, weshalb jene Erwägungen nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Das Obergericht ist der Ansicht, dass daher die im genannten Bundesgerichtsurteil für den Nachweis des hypothetischen Kausalzusammenhangs als zulässig eingestufte Reduktion des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zufolge schwerwiegender, vom betreffenden Spital verschuldeter Dokumentationslücken keine Geltung für den vorliegenden Fall haben kann. Es bleibt in casu somit beim Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.