2.4.2 Beweismass, Fragestellung und Vorgehen Wie das Obergericht in vorstehender E. 2.3 am Schluss ausgeführt hat, muss sich der Beklagte, handelnd durch dessen Personal, einzig die pflichtwidrige Nichtdurchführung einer Arztvisite bei der Klägerin um 17.00 Uhr vorwerfen lassen; die von der Klägerin behauptete Dokumentationspflichtverletzung ist bei dieser Sachlage folglich nicht (mehr) zu beurteilen. Der vorliegende Fall weicht somit vom Sachverhalt ab, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 zugrunde lag, weshalb jene Erwägungen nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.