In diesem Fall betrachtet das Bundesgericht den „Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ als ausreichend. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit „gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen“ (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 412 und 413; BGE 133 III 81 = Pra 96 (2007) Nr. 93 E. 4.2.2; Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung – unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter 21. Juni 2010 S. 4).