Vom Regelbeweismass rückt das Bundesgericht ab, wenn ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind beim Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs erfüllt. In diesem Fall betrachtet das Bundesgericht den „Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ als ausreichend.