Seite 27 Er hat den Nachweis zu erbringen, dass nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 414; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, Rz. 594; siehe auch vorstehende E. 2.3.1 am Schluss). Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle.