Wo eine Pflicht zum Handeln besteht, macht sich schadenersatzpflichtig, wer nichts tut (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, Rz. 409). Die Kausalität der Unterlassung wird in einem zweiten Schritt geprüft, wenn feststeht, dass eine Pflicht zum Handeln bestand. Dann ist zu untersuchen, ob pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Kommt man aufgrund einer Hypothese zum Schluss, dass die rechtlich gebotene, aber unterlassene Handlung den Schaden verhindert hätte, besteht aus Sicht des Juristen zwischen der Unterlassung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang. Man spricht von einem „hypothetischen Kausalzusammenhang“ (Fellmann/Kottmann, a.a.O., Rz. 410).