Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur. Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.1).