Seite 26 2.4.1 Rechtliches Wie in vorstehender E. 2.1 festgehalten, ist gemäss der Haftungsnorm von Art. 262 EG zum ZGB ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden erforderlich, in casu also zwischen der pflichtwidrig von den Ärzten unterlassenen Visite um 17.00 Uhr und der von Klägerin erlittenen Hirnblutung mit bleibenden Folgen.