Da weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein reaktionspflichtiger Befund vorgelegen habe, habe die Vorinstanz nicht abklären lassen müssen, welches der „Outcome“ bei einer früheren Reaktion gewesen wäre. Das Obergericht habe für den Beweis der Kausalität lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ verlangt und damit die Forderungen der Klägerin erfüllt. Eine zusätzliche Reduktion des Beweismasses käme einer Umkehr der Beweislast gleich, was von der Klägerin weder verlangt noch begründet worden sei.