Überdies übersehe sie, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden bzw. der primären Schädigung bestehen müsse. Die Symptome der Klägerin, welche vor 17.00 Uhr bestanden hätten, seien gemäss gutachterlicher Einschätzung unspezifisch gewesen und ein weiteres Zuwarten habe den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis entsprochen. Da weder am Mittag noch um 14.00 Uhr ein reaktionspflichtiger Befund vorgelegen habe, habe die Vorinstanz nicht abklären lassen müssen, welches der „Outcome“ bei einer früheren Reaktion gewesen wäre.