Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 zugrunde gelegen habe. Im erwähnten Urteil habe das Bundesgericht im Falle einer mangelhaften Dokumentation des Behandlungsgeschehens eine das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduzierende Beweiserleichterung gewährt und die Haftung bejaht. Im vorliegenden Fall sei gleich zu verfahren, zumal unbestrittenermassen eine Dokumentationspflichtverletzung gegeben sei und die Gutachter die Kernaussage „time is brain“ gemacht hätten.