Insbesondere würden die Gutachter davon ausgehen, dass bei einer Verlegung ins KSSG bereits um die Mittagszeit bzw. um 14.00 Uhr das Risiko einer Hirnblutung hätte vermieden werden können bzw. das „Outcome“ besser gewesen wäre. Indem die Vorinstanz nicht erhoben habe, welches das „Outcome“ gewesen wäre, wenn die Klägerin bereits am Mittag in die IPS bzw. ins KSSG verlegt worden wäre, habe sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bzw. abklären lassen und damit Art. 58 Abs. 2 VRPG verletzt. Zum Beweismass sei zu sagen, dass der vorliegende Fall mit demjenigen vergleichbar sei, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 zugrunde gelegen habe.