Seite 25 könne auf act. v90 verwiesen werden. Aus beiden Gutachten gehe hervor, dass bei einer frühzeitigen Erkennung der gefährlichen Situation das „Outcome“ besser gewesen wäre bzw. die Schädigung nicht eingetreten wäre. Insbesondere würden die Gutachter davon ausgehen, dass bei einer Verlegung ins KSSG bereits um die Mittagszeit bzw. um 14.00 Uhr das Risiko einer Hirnblutung hätte vermieden werden können bzw. das „Outcome“ besser gewesen wäre.