2.4 Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Visite und dem eingetretenen Schaden Die Klägerin lässt geltend machen, es liege keine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vor für die Frage, wie das „Outcome“ gewesen wäre, wenn sie bereits um 14.00 Uhr auf die IPS im Spital Herisau bzw. ins KSSG verlegt worden wäre. Diese Einschätzung wäre jedoch unabdingbar gewesen, da die Überwachung nicht engmaschig genug gewesen sei, obwohl dies (mindestens) durch eine Verlegung auf die IPS möglich gewesen wäre. Prof. Dr. O___ komme nur in der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung von Frage 3a zu einem Wert von > 50 % - 74 %.