Indem nun das Gericht in Würdigung der Aktenlage sowie der vom Gericht erhobenen Beweise zum Schluss kommt, dass die fragliche Visite tatsächlich nicht durchgeführt wurde und darin eine Pflichtverletzung erblickt, bleibt kein Raum für die Prüfung einer allfälligen Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht. Denn: Wo nachweislich keine Visite stattfand, gibt es auch nichts zu dokumentieren. Folglich muss auch nicht darüber entschieden werden, ob allenfalls gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung eine Beweismassreduktion erfolgen muss.