Im Rahmen dieser Prüfung kam dann, wie vorstehend dargelegt, das Gericht zum Schluss, dass den am Sonntagnachmittag des 5. März 2000 diensttuenden Ärzten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, indem deren Behauptung, dass um 17.00 Uhr eine Visite stattfand, in den Akten keine Stütze findet. Indem nun das Gericht in Würdigung der Aktenlage sowie der vom Gericht erhobenen Beweise zum Schluss kommt, dass die fragliche Visite tatsächlich nicht durchgeführt wurde und darin eine Pflichtverletzung erblickt, bleibt kein Raum für die Prüfung einer allfälligen Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht.