Die Klägerin übersieht, dass im vorliegenden Fall vom Gericht nicht die Prüfung des Vorwurfs einer Dokumentationspflichtverletzung durch die diensthabenden Ärzte zu beurteilen war, sondern derjenige der ungenügenden Überwachung der Klägerin. Im Rahmen dieser Prüfung kam dann, wie vorstehend dargelegt, das Gericht zum Schluss, dass den am Sonntagnachmittag des 5. März 2000 diensttuenden Ärzten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, indem deren Behauptung, dass um 17.00 Uhr eine Visite stattfand, in den Akten keine Stütze findet.