Bestehe aus medizinischen Gründen keine Pflicht zur Dokumentation, dürfe ihr Fehlen im Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen habe (Jurius, Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht, in: Jusletter 14. September 2015). Die Klägerin übersieht, dass im vorliegenden Fall vom Gericht nicht die Prüfung des Vorwurfs einer Dokumentationspflichtverletzung durch die diensthabenden Ärzte zu beurteilen war, sondern derjenige der ungenügenden Überwachung der Klägerin.