In jenem Fall, dem ein Geburtsvorgang zugrunde lag, kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei von der Vorinstanz nicht willkürlich gewesen, die schwerwiegenden Dokumentationslücken, welche das fragliche Spital zu vertreten hatte, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und das erforderliche Beweismass zu reduzieren (E. 7.5.2). In einem neuen Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015 wurden Inhalt und Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht konkretisiert und ausgeführt, dass Ärzte die Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren müssten, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig und üblich sei.