Seite 24 Beweismasserleichterung führen müsse. In jenem Fall, dem ein Geburtsvorgang zugrunde lag, kam das Bundesgericht zum Schluss, es sei von der Vorinstanz nicht willkürlich gewesen, die schwerwiegenden Dokumentationslücken, welche das fragliche Spital zu vertreten hatte, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und das erforderliche Beweismass zu reduzieren (E. 7.5.2).