v67, S. 2). Für eine Neubeurteilung der Lage mit der Möglichkeit einer rechtzeitigen Erkennung der Läge, wäre eine Visite um 17.00 Uhr angemessen gewesen (act. v67, S. 2). Die in die diagnostischen Überlegungen eingeführte Vermutung, dass ein verzögert abgebautes Medikament für die Schläfrigkeit der Patientin verantwortlich gewesen sei, hätte mit einer zusätzlichen Visite um 17.00 Uhr wohl falsifiziert werden können. Ausserdem hätte dann noch der Eindruck des Ehemannes, eine leichte Wesensveränderung seiner Ehefrau zu beobachten, berücksichtigt werden können und eine weiterführende Diagnostik wäre wohl veranlasst worden (act. v67, S. 2).